Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

Für die Vermeidung einer fremden Betreuung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie – wie mit einer Vorsorgevollmacht auch – sicherstellen, dass im Notfall Ihre Bedürfnisse und Wünsche von jemandem erfüllt werden, dem Sie vertrauen. Das können Wünsche bezüglich z. B. Ort und Art der Betreuung oder Pflege sein, ob Kontakt zu Verwandten oder geistiger bzw. seelischer Beistand gewünscht ist und ob Lebensgewohnheiten beibehalten werden sollen. Zusätzlich können Sie in einer Betreuungsverfügung auch angegeben, wer auf keinen Fall als Betreuungsperson in Frage kommt.

Die Betreuungsverfügung wird benötigt, wenn von Gerichts wegen eine Betreuungsperson bestellt werden muss. Selbst wenn dann zusätzlich zur Betreuungsverfügung eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, in der Sie eine oder mehrere bevollmächtigte Personen benannt haben, kann es zu Betreuungssituationen kommen. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn:

  • Ihre bevollmächtigte Vertrauensperson in der Vorsorgevollmacht ausfällt oder das Amt der Bevollmächtigung nicht annehmen möchte.
  • Sie einen kontrollierten Verkauf Ihrer Immobilie wünschen. Hierbei wird Ihre bevollmächtigte Vertrauensperson als sogenannter „Verfahrenspfleger“ ausschließlich für den Immobilienverkauf gerichtlich angeordnet und muss sich in Bezug auf den Verwendungszweck des Verkaufserlöses (z. B. wenn Pflegekosten gedeckt werden müssen) mit dem Gericht abstimmen.
  • Gesetzesänderungen in der Vorsorgevollmacht noch nicht eingearbeitet wurden und für diese „Lücke“ eine Betreuung bestellt werden muss.

Für diese und weitere Betreuungssituationen können Sie in der Betreuungsverfügung vorab eine Vertrauensperson festlegen, die Ihre Wünsche rechtlich durchsetzt, wenn Sie das nicht mehr eigenständig können.

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