Patientenverfügung
Festlegung medizinischer Maßnahmen
Jede medizinische Maßnahme – außer bei unmittelbar notwendigen Rettungsmaßnahmen – bedarf Ihrer Einwilligung als Patientin bzw. Patient. Liegt keine Vorsorgeregelung (Gesundheitsvollmacht oder Patientenverfügung) vor und können Sie sich selbst z. B. aufgrund von Unfall oder Krankheit nicht mehr äußern, muss in Notfällen eine rechtliche Betreuung per Schnellverfahren beim Betreuungsgericht angeordnet werden.
Nur mit einer rechtskonformen Patientenverfügung kennen Ärztinnen und Ärzte Ihren Patientenwillen bzgl. beispielsweise lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlungen, künstliche Beatmung, Dialyse, oder Reanimation und müssen sich gesetzlich daran halten. Die Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen, medizinische Behandlungen abzulehnen oder zu akzeptieren, damit diese mit Ihren eigenen Wertvorstellungen vereinbar sind – selbst dann, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind. So kann im Notfall nicht nur schnell nach Ihren Bedürfnissen gehandelt werden, sondern Sie entlasten auch Ihre Angehörigen, da diese in emotionalen Ausnahmesituationen keine mutmaßlichen Entscheidungen treffen müssen und Klarheit über Ihren Willen haben.
In Kombination mit einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihre Vertrauensperson festlegen, die u. a. Ihren Patientenwillen in der Patientenverfügung gegenüber medizinischen Personal durchsetzen darf und rechtlich legitimiert ist, z. B. Auskunft zu Ihrem Gesundheitszustand zu erhalten oder die Herausgabe der Krankenakte an eine dritte Person zur Einholung einer Zweitmeinung zu bewilligen. Daher empfehlen Juristinnen und Juristen eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu ergänzen.